Unter welchen Voraussetzungen besteht das Umgangsrecht?
Für das Umgangsrecht der verschiedenen Umgangsberechtigten
gelten unterschiedliche Voraussetzungen:
a) Das Gesetz gibt Kindern ohne weitere Voraussetzungen ein Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil. Auch jeder Elternteil ist zum
Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet. Hierbei
macht das Gesetz keinen Unterschied zwischen geschiedenen
Eltern und Eltern, die nie miteinander verheiratet waren.
Das Familiengericht kann das Umgangsrecht jedoch einschränken,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere
Zeit oder auf Dauer darf das Umgangsrecht nur ausgeschlossen
werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre.
b) Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und andere enge Bezugspersonen
haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.