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Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?

Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs im Einzelfall. Die Beteiligten (der/die Inhaber/in der Personensorge und der/die Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander, wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll. Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann jeder/jede Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes. Nach der Trennung von Jan-Christoph und Anja wohnt Max bei der Mutter. Jan-Christoph sieht sein Kind jedes zweites Wochenende und an einem weiteren Nachmittag in der Woche. Die Eltern von Anja und die Eltern von Jan-Christoph wollen ihren Enkel ebenfalls an jeweils einem Nachmittag pro Woche sehen. Anja hat grundsätzlich nichts gegen den Umgang von Max mit den Großeltern, weil Max zu beiden Großelternpaaren liebevolle Beziehungen hat. Sie meint aber, ein Nachmittag pro Woche bei jedem Großelternpaar sei zu viel. Eine Einigung kommt daher nicht zustande. Die Großeltern stellen beim Familiengericht Anträge auf Regelung des Umgangsrechts. Was hat das Familiengericht beim Erlass der Entscheidungen zu beachten? Die Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang mit Max, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Da Max sich mit seinen Großeltern gut versteht, dient die Aufrechterhaltung des Kontakts grundsätzlich seinem Wohl. Das Gericht hat das Wohl des Kindes aber umfassend zu würdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Umgang von Max mit seinem Vater von ganz erheblicher Bedeutung ist und dass Max daneben auch Zeit braucht, um seine Freunde zu sehen, seine Hobbys auszuüben, Schulaufgaben zu machen etc. Es ist also denkbar, dass das Gericht den Großeltern zwar ein Recht auf Umgang zuspricht, dieses aber auf einen oder zwei Nachmittage im Monat beschränkt.