Wie wird die Ausgestaltung des Umgangs geregelt?
Das Gesetz trifft keine Regelung über die Ausgestaltung des Umgangs
im Einzelfall. Die Beteiligten (der/die Inhaber/in der Personensorge
und der/die Umgangsberechtigte) vereinbaren untereinander,
wann, wie oft und wie lange der Umgang stattfinden soll.
Hierbei können die Beteiligten auch die Hilfe des Jugendamtes in
Anspruch nehmen. Können sie sich nicht einigen, kann jeder/jede
Umgangsberechtigte einen Antrag auf Regelung des Umgangs
beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht entscheidet nach
der jeweiligen Lage des Einzelfalles unter Beachtung der berechtigten
Wünsche der Umgangsberechtigten und des Kindes.
Nach der Trennung von Jan-Christoph und Anja wohnt Max bei
der Mutter. Jan-Christoph sieht sein Kind jedes zweites Wochenende
und an einem weiteren Nachmittag in der Woche. Die Eltern von
Anja und die Eltern von Jan-Christoph wollen ihren Enkel ebenfalls
an jeweils einem Nachmittag pro Woche sehen. Anja hat grundsätzlich
nichts gegen den Umgang von Max mit den Großeltern, weil
Max zu beiden Großelternpaaren liebevolle Beziehungen hat. Sie
meint aber, ein Nachmittag pro Woche bei jedem Großelternpaar sei
zu viel. Eine Einigung kommt daher nicht zustande. Die Großeltern
stellen beim Familiengericht Anträge auf Regelung des Umgangsrechts.
Was hat das Familiengericht beim Erlass der Entscheidungen zu
beachten?
Die Großeltern haben einen Anspruch auf Umgang mit Max,
wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Da Max sich mit seinen
Großeltern gut versteht, dient die Aufrechterhaltung des Kontakts
grundsätzlich seinem Wohl. Das Gericht hat das Wohl des Kindes
aber umfassend zu würdigen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass der Umgang von Max mit seinem Vater von ganz erheblicher
Bedeutung ist und dass Max daneben auch Zeit braucht, um seine
Freunde zu sehen, seine Hobbys auszuüben, Schulaufgaben zu
machen etc. Es ist also denkbar, dass das Gericht den Großeltern
zwar ein Recht auf Umgang zuspricht, dieses aber auf einen oder
zwei Nachmittage im Monat beschränkt.