Welche Vorkehrungen gibt es, um den Interessen von Kindern im gerichtlichen Verfahren mehr Geltung zu verschaffen?
In dem gerichtlichen Verfahren über die elterliche Sorge gilt der
Amtsermittlungsgrundsatz, d. h., das Gericht hat von sich aus, ohne
an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein, den Sachverhalt
aufzuklären. Das Kind wie auch das Jugendamt sind grundsätzlich
anzuhören.
Für das Gericht besteht die Möglichkeit, in Fällen, in denen das Kind
besonders schutzbedürftig ist, einen Verfahrenspfleger oder eine
Verfahrenspflegerin als »Anwalt bzw. Anwältin des Kindes« zu bestellen.
Auf diese Weise wird bei vorhandenen schwerwiegenden
Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind sichergestellt, dass
die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht
werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt
wird. Als Verfahrenspfleger oder Verfahrenspflegerin
kommen keineswegs nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen
in Betracht. Vom Gericht bestellt werden können vielmehr auch
entsprechend den Besonderheiten eines jeden Falles Personen mit
sozialwissenschaftlicher, sozialpädagogischer oder kinderpsychologischer
Ausbildung sowie ehrenamtliche Personen aus dem
Bereich der Jugendarbeit sowie unter Umständen Verwandte.
Grundsätzlich wird sich darum bemüht, dass die Konflikte von den
Eltern möglichst eigenständig gelöst werden, um Kindern langwierige
Prozesse zu ersparen. Dies wird im Bereich des Sorgerechts
durch außergerichtliche Vermittlung und Beratung durch Jugendhilfe
und Jugendamt gefördert.