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Welche Vorkehrungen gibt es, um den Interessen von Kindern im gerichtlichen Verfahren mehr Geltung zu verschaffen?

In dem gerichtlichen Verfahren über die elterliche Sorge gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, d. h., das Gericht hat von sich aus, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein, den Sachverhalt aufzuklären. Das Kind wie auch das Jugendamt sind grundsätzlich anzuhören. Für das Gericht besteht die Möglichkeit, in Fällen, in denen das Kind besonders schutzbedürftig ist, einen Verfahrenspfleger oder eine Verfahrenspflegerin als »Anwalt bzw. Anwältin des Kindes« zu bestellen. Auf diese Weise wird bei vorhandenen schwerwiegenden Interessenkonflikten zwischen Eltern und Kind sichergestellt, dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird. Als Verfahrenspfleger oder Verfahrenspflegerin kommen keineswegs nur Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in Betracht. Vom Gericht bestellt werden können vielmehr auch entsprechend den Besonderheiten eines jeden Falles Personen mit sozialwissenschaftlicher, sozialpädagogischer oder kinderpsychologischer Ausbildung sowie ehrenamtliche Personen aus dem Bereich der Jugendarbeit sowie unter Umständen Verwandte. Grundsätzlich wird sich darum bemüht, dass die Konflikte von den Eltern möglichst eigenständig gelöst werden, um Kindern langwierige Prozesse zu ersparen. Dies wird im Bereich des Sorgerechts durch außergerichtliche Vermittlung und Beratung durch Jugendhilfe und Jugendamt gefördert.