Neuregelung der DNA-Analyse

Am 17. August wurde im Bundesgesetzblatt die Neuregelung der DNA-Analyse verkündet. Ab dem 1.November 2005 tritt das Gesetz in Kraft. Begründet wurde die Neuregelung mit der Tatsache, dass die DNA-Analyse ein unverzichtbares Instrument zur Aufklärung von Straftaten geworden ist. Aus diesem Grund sollen mit einer Neuregelung die Einsatzmöglichkeiten erweitert werden.

Angewandt wird die DNA-Analyse zur Feststellung, ob bestimmte Beweisstücke vom Beklagten oder Kläger stammt und zur Feststellung der Identität.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

1. Richtervorbehalt für die molekulargenetische Untersuchung von ("anonymen") Spuren wird gestrichen
  • Untersuchung kann künftig von StA und Polizei angeordnet werden = Erleichterung und Entlastung für die Praxis.
2. Richtervorbehalt für Entnahme und molekulargenetische Untersuchung beim Beschuldigten bleibt, aber:
  • bei Einwilligung des Beschuldigten keine gerichtliche Entscheidung, aber Belehrung durch Staatsanwalt oder Polizei über den Zweck der Untersuchung
  • ohne Einwilligung kann bei Gefahr in Verzug die Staatsanwaltschaft oder die Polizei entscheiden
3. Erforderliche Anlasstaten, wenn die Speicherung in der DNA-Datei erfolgen soll:
  • erhebliche Straftaten
  • alle Sexualstraftaten
  • neu: sonstige, wiederholt begangene Straftaten, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
    • Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Anlasstaten auf Wiederholungsfälle
4. Qualifizierte Negativprognose: Erwartung erforderlich, dass der Betroffene künftig
  • Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  • neu: wiederholt sonstige Straftaten begeht, die insgesamt genommen im Unrechtsgehalt von erheblicher Bedeutung sind
    • Herabsetzung der Anforderungen = Ausweitung der DNA-Analyse im Wege der Erstreckung der Prognose auf Wiederholungsfälle
5. Reihengentest: Erstmals gesetzliche Regelung des Reihengentests auf freiwilliger Basis.

Quelle: Bundesministerium für Justiz

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