Keine Umgangspflicht mit nichtehelichen Kindernn

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat entschieden, dass Eltern grundsätzlich nicht zum Umgang mit einem nichtehelichen Kind gezwungen werden können. Als Begründung wurde angeführt, dass dies im Normalfall nicht dem Wohle des Kindes diene. Eine gerichtlich erzwungene Umgangspflicht durch die Androhung einer Geldstrafe sei außer in Ausnahmefällen nicht dem Kindeswohl dienlich.

Die Karlsruher Richter kamen zu dieser Entscheidung nach dem der Vater eines unehelichen Kindes vor dem Ersten Senat Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte. Der Vater hatte Unterhalt für seinen 9 jährigen Sohn gezahlt, wollte aber keinen Kontakt. Er fühlte keinerlei Bindungen zu dem Jungen und fürchtete ein Zerbrechen seiner Ehe sollte er zu einem Kontakt gezwungen werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte ihm eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000 Euro angedroht, sollte er seiner Umgangspflicht nicht nachkommen.

Von Seiten der Politik wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts begrüßt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries im Interview mit N24: "Ich habe mich gefreut, dass das Bundesverfassungsgericht auch in dieser Entscheidung das Kindeswohl an die erste Stelle gesetzt hat".

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil vom 1.April.2008 1 BvR 1620/04: " Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts."

Quellen:

  • Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 1 BvR 1620/04
  • spiegel.de
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