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2 Jahre Frist bei der Vaterschaftsanfechtung

Besitzt der (Schein)Vater Kenntnis davon, dass die er womöglich nicht der Vater des gerade geborenen Kindes ist, so tritt ab dann die 2 jährige Frist der Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 b BGB in Kraft. Innerhalb dieser Zeit steht ihm eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu.

Hat er zum Beispiel mitbekommen, dass die Mutter mit einem anderen Mann eine intime Beziehung hat oder hatte, während der eine mögliche Schwangerschaft entstehen konnte, reicht dies als Grund, um die Frist in Kraft zu setzten. Ein anderer Grund wäre zum Beispiel der, dass ihn die Mutter in Kenntnis setzt, er müsse keinen Unterhalt zahlen.

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Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.8.2000 - 2 WF 98/00