Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, 54 C 5095/04

Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung vorrangig

In dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2004 wurde die Beklagte dazu verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wer der Inhaber der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Mobiltelefonnummer ist.

Die Klägerin versucht zu ermitteln, wer Ihr Vater ist. Der unbekannte Vater hatte sich wiederholt bei der Mutter der Klägerin per Mobiltelefon gemeldet. Die Klägerin fordert nun die Preisgabe der Identität des Anrufers. Obwohl seit Juni 2004 die Regelung gilt, dass eine Auskunftserteilung über Namen und Adressdaten von Kunden, von denen nur die Telefonnummer bekannt ist, nicht zulässig ist. Ausgenommen ist der Fall, wenn der Telefonnummerinhaber in einem Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist und einer Auskunftserteilung nicht widersprochen hat. Dies war aber nicht der Fall bei diesem Urteil.

Trotzdem wurde der Klage der Klägerin Recht gegeben. Gemäß dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Menschenwürde ist jeder Person ein privater Bereich zugesichert, in dem er seine Persönlichkeit frei entfalten und seine Individualität entwickeln kann. Zum Recht auf Entwicklung der eigenen Individualität gehört auch die Kenntnis der eigenen Abstammung, da diese dem einzelnen wichtige Informationen zum Verständnis der eigenen Persönlichkeit liefert. Das Persönlichkeitsrecht umfasst daher auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 31.1.1989/1 BVI 17/87).

In diesem Fall überwiegt das Persönlichkeitsrecht die Regelung zum Datenschutz bei der Weitergabe von persönlichen Daten. Ähnlich wurde bereits bei einem anderen Urteil entschieden, bei dem ein Kind von einem Arzt, der dem Samenspender Anonymität zugesichert hatte, Informationen über eben diesen forderte.

Quelle:

  • Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, 54 C 5095/04
  Vaterschaftstest unkommerziell