Umgangsrecht für möglichen Vater

 

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017

Umgangsrecht für möglichen Vater

 

Der Sachverhalt:

Nachdem eine Frau aufgrund einer Affäre ein, möglicher Weise, außereheliches  Kind zur Welt brachte, forderte der Liebhaber eine Durchführung einer Abstammungsuntersuchung (Vaterschaftstest). Sowohl die Frau als auch ihr Ehemann, der über die Affäre Bescheid wusste, lehnten dies aber ab und versuchten eine solche Untersuchung zu verhindern. Der potenzielle Vater des Kindes zog vor Gericht und verlangte eine Durchführung eines Vaterschaftstest.

Die Rechtsgrundlagen:

In der Rechtsprechung unterscheidet man zwischen dem rechtlichen Vater und dem leiblichen (biologischen) Vater.

Im Normalfall geht mein bei einer verheirateten Frau, die ein Kind gebärt, davon aus, dass der Ehemann der Kindsvater ist (vgl. § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB). Hierbei ist es allerdings egal, ob er das Kind gezeugt hat oder nicht. Auf der anderen Seite kann der Mann, der das Kind gezeugt hat, also der biologische Vater, laut u.a. § 1686a I Nr. 1 BGB Umgang mit dem Kind verlangen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem potenziellen Vater Recht:

In diesem Fall, wiesen die Richter des OLG darauf hin, dass der potenzielle Erzeuger nur dann das Umgangsrecht (gemäß § 1686a I Nr. 1 BGB) für sich beanspruchen kann, wenn er tatsächlich der biologische Vater des Kindes. Somit war in diesem Fall ein Vaterschaftstest unerlässlich, um diese Frage zu klären.

Generell ist es immer von Vorteil die Vaterschaft bei Unklarheiten möglichst früh zu klären, da dies im Interesse des Kindeswohl liegen kann, da dadurch der leibliche Vater schon früh eine Beziehung zu seinem Kind aufbauen kann.

Nachdem die Vaterschaft festgestellt ist, muss in Folge geklärt werden, ob es im Interesse des Kindes liegt Kontakt zum leiblichen Vater zu haben.

Im umgekehrten Fall, sollte sich heraus stellen, dass der potenzielle Vater nicht der Erzeuger des Kindes ist, wären weitere Ermittlungen in diesem Bezug hinfällig, da ihm dann auch kein Umgangsrecht zustände.

 

Umgangsrechtsfälle: ähnliche Fälle

Nicht immer ist der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes. Diese Fälle sind bei Gerichten an der Tagesordnung obwohl die Dunkelziffern für solche Sachverhalte noch höher sind.  Laut deutschem Recht kann ein Mann, der eine Affäre mit einer verheiraten Frau, die dann sein Kind austrägt nicht rechtlicher Vater des Kindes werden.

2012 klagten zwei Männer auf Anerkennung ihrer Vaterschaft beim EMGR in Straßburg und wurden abgewiesen. Wenn die Vaterschaft nicht angefochten wird, bleibt der Ehemann der Frau Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Die biologischen Vater können ihre Vaterschaft zwar anerkennen aber diese ist nach deutschem Recht nicht wirksam, solange die Vaterschaft des Ehemanns besteht (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Damit wollte sich ein Kläger allerdings nicht zufrieden geben und klagte Verletzung des Rechts auf Schutz seines Familien- und Privatlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK).

Seit 2003 (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003, Az. 1 BvR 1493/96, 1724/01) steht auch dem potenziellen leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht laut deutscher Rechtsprechung zu. Allerdings ist es hierfür notwendig, dass der Liebhaber in diesen Fällen der Frau an Eides Statt versichert, ihr während der Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben, um zu verhindern, dass nicht leichtfertig solche Anträge gestellt werden. Außerdem muss er der bewiesene leibliche Vater des Kindes sein. Damit will man auch verhindern, dass das Kind nicht vaterlos wird, sollte die Frau während der Empfängniszeit mehrere Geschlechtspartner hatte.

 

Schutz der Familiengemeinschaft:

Im weiteren Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass zwischen dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater keine "sozial-familiäre Beziehung" besteht (§ 1600 Abs. 4 S. 1 BGB) um damit bestehende Familiengemeinschaften zu schützen. Das heißt also im Klartext: Wenn der rechtliche Vater, also der Ehemann nicht der biologische Vater ist, sich aber um das Kind kümmert und tatsächlich Verantwortung für das Kind trägt, kann ihm das Recht nicht abgesprochen werden der rechtliche Vater des Kindes zu bleiben, da sonst das familiäre Zusammenleben der Familie gestört werden würde. Vorrang haben die gelebten sozialen Umstände. Dementsprechend muss der biologische Vater bei der Anfechtung konkrete Anhaltspunkte vortragen, die beweisen, dass er eine soziale und familiäre Beziehung zum Kind besteht, nicht aber zum rechtlichen Vater.

Das BVerfG geht auch davon aus, dass das Elternrecht des biologischen Vaters dem des rechtlichen Vaters an der Beibehaltung seiner Vaterschaft nicht vorgeht. Kurz gesagt: Wer täglich die Windeln wechselt, soll Vater bleiben.

Somit haben schon viele Fälle gezeigt, dass der biologische Vater keinen bis wenig Anspruch auf das Zusammenleben mit dem Kind hat, solang der rechtliche Vater seinen väterlichen Pflichten nachkommt und ein gutes, soziales und familiäres Zusammenlebens zwischen den Ehepartnern und dem Kind besteht.

 

Quelle: http://www.rechtsindex.de/familienrecht

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