Umgangsrecht für
möglichen Vater
Oberlandesgericht
Oldenburg, Beschluss vom 14.02.2017
Umgangsrecht für
möglichen Vater
Der Sachverhalt:
Nachdem eine Frau aufgrund einer Affäre ein, möglicher
Weise, außereheliches Kind zur Welt
brachte, forderte der Liebhaber eine Durchführung einer Abstammungsuntersuchung
(Vaterschaftstest). Sowohl die Frau als auch ihr Ehemann, der über die Affäre
Bescheid wusste, lehnten dies aber ab und versuchten eine solche Untersuchung
zu verhindern. Der potenzielle Vater des Kindes zog vor Gericht und verlangte
eine Durchführung eines Vaterschaftstest.
Die Rechtsgrundlagen:
In der Rechtsprechung unterscheidet man zwischen dem
rechtlichen Vater und dem leiblichen (biologischen) Vater.
Im Normalfall geht mein bei einer verheirateten Frau, die
ein Kind gebärt, davon aus, dass der Ehemann der Kindsvater ist (vgl. § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB).
Hierbei ist es allerdings egal, ob er das Kind gezeugt hat oder nicht. Auf der
anderen Seite kann der Mann, der das Kind gezeugt hat, also der biologische
Vater, laut u.a. § 1686a I Nr. 1 BGB Umgang mit dem Kind verlangen.
Das Oberlandesgericht
Oldenburg gab dem potenziellen Vater Recht:
In diesem Fall, wiesen die Richter des OLG darauf hin, dass
der potenzielle Erzeuger nur dann das Umgangsrecht (gemäß § 1686a I Nr. 1 BGB) für sich beanspruchen kann, wenn er
tatsächlich der biologische Vater des Kindes. Somit war in diesem Fall ein
Vaterschaftstest unerlässlich, um diese Frage zu klären.
Generell ist es immer von Vorteil die Vaterschaft bei
Unklarheiten möglichst früh zu klären, da dies im Interesse des Kindeswohl
liegen kann, da dadurch der leibliche Vater schon früh eine Beziehung zu seinem
Kind aufbauen kann.
Nachdem die Vaterschaft festgestellt ist, muss in Folge
geklärt werden, ob es im Interesse des Kindes liegt Kontakt zum leiblichen
Vater zu haben.
Im umgekehrten Fall, sollte sich heraus stellen, dass der
potenzielle Vater nicht der Erzeuger des Kindes ist, wären weitere Ermittlungen
in diesem Bezug hinfällig, da ihm dann auch kein Umgangsrecht zustände.
Umgangsrechtsfälle:
ähnliche Fälle
Nicht immer ist der Ehemann auch der leibliche Vater des
Kindes. Diese Fälle sind bei Gerichten an der Tagesordnung obwohl die
Dunkelziffern für solche Sachverhalte noch höher sind. Laut deutschem Recht kann ein Mann, der
eine Affäre mit einer verheiraten Frau, die dann sein Kind austrägt nicht
rechtlicher Vater des Kindes werden.
2012 klagten zwei Männer auf Anerkennung ihrer Vaterschaft
beim EMGR in Straßburg und wurden abgewiesen. Wenn die Vaterschaft nicht
angefochten wird, bleibt der Ehemann der Frau Vater des Kindes (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).
Die biologischen Vater können ihre Vaterschaft zwar anerkennen aber diese ist
nach deutschem Recht nicht wirksam, solange die Vaterschaft des Ehemanns
besteht (§ 1592 Nr. 1 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB). Damit wollte sich ein Kläger allerdings nicht zufrieden
geben und klagte Verletzung des Rechts auf Schutz seines Familien- und
Privatlebens (Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention, EMRK).
Seit 2003 (BVerfG,
Beschl. v. 09.04.2003, Az. 1 BvR 1493/96, 1724/01) steht auch dem
potenziellen leiblichen Vater ein Anfechtungsrecht laut deutscher
Rechtsprechung zu. Allerdings ist es hierfür notwendig, dass der Liebhaber in
diesen Fällen der Frau an Eides Statt versichert, ihr während der
Empfängniszeit "beigewohnt" zu haben, um zu verhindern, dass nicht
leichtfertig solche Anträge gestellt werden. Außerdem muss er der bewiesene leibliche
Vater des Kindes sein. Damit will man auch verhindern, dass das Kind nicht
vaterlos wird, sollte die Frau während der Empfängniszeit mehrere
Geschlechtspartner hatte.
Schutz der
Familiengemeinschaft:
Im weiteren Fall sieht der Gesetzgeber vor, dass zwischen
dem Kind und dem bisherigen rechtlichen Vater keine "sozial-familiäre
Beziehung" besteht (§ 1600 Abs. 4
S. 1 BGB) um damit bestehende Familiengemeinschaften zu schützen. Das heißt
also im Klartext: Wenn der rechtliche Vater, also der Ehemann nicht der
biologische Vater ist, sich aber um das Kind kümmert und tatsächlich
Verantwortung für das Kind trägt, kann ihm das Recht nicht abgesprochen werden
der rechtliche Vater des Kindes zu bleiben, da sonst das familiäre
Zusammenleben der Familie gestört werden würde. Vorrang haben die gelebten
sozialen Umstände. Dementsprechend muss der biologische Vater bei der
Anfechtung konkrete Anhaltspunkte vortragen, die beweisen, dass er eine soziale
und familiäre Beziehung zum Kind besteht, nicht aber zum rechtlichen Vater.
Das BVerfG geht auch davon aus, dass das Elternrecht des
biologischen Vaters dem des rechtlichen Vaters an der Beibehaltung seiner
Vaterschaft nicht vorgeht. Kurz gesagt: Wer täglich die Windeln wechselt, soll
Vater bleiben.
Somit haben schon viele Fälle gezeigt, dass der biologische
Vater keinen bis wenig Anspruch auf das Zusammenleben mit dem Kind hat, solang
der rechtliche Vater seinen väterlichen Pflichten nachkommt und ein gutes,
soziales und familiäres Zusammenlebens zwischen den Ehepartnern und dem Kind
besteht.
Quelle: http://www.rechtsindex.de/familienrecht