Potenzielle Väter dürfen Vaterschaftstests ablehnen

 

Kinder können Männer von denen sie vermuten, dass sie ihre leiblichen Väter sind, nicht zu einem Gentest zwingen. So entschied das Bundesverfassungsgericht, da dem die Grundrechte des Mannes entgegenstehen.

 

Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe

Der Sachverhalt:

Eine 65-jährige Frau, wollte einen Mann, der bereits 88-Jahre alt ist zu einem DNA-Test zwingen, da sie von ihm vermutete, dass er ihr Vater ist. Der Mann lehnte ab und das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht, da dem Recht seine eigene Abstammung zu kenne, die Grundrechte der andren von einer Klärung Betroffenen entgegenständen.

Somit gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem könnte sowohl das Familienleben des Mannes als auch das des Kindes negativ betroffen werden.

Laut deutschem Recht können nur bei eine rechtlichen Familie also verheirateten Ehepartnern und dem Kind ein DNA-Test erzwungen werden. Ein Vaterschaftstest eines Mannes außerhalb der Familie ist auf Zwang nicht zulässig, außer wenn sich der biologische nicht-rechtliche Vater freiwillig dazu entscheidet, zum Beispiel um ein Umgangsrechts zu dem Kind zu erwirken.

 

Ähnliche Fälle:

Fall Scheinvaterschaften: Um Scheinvaterschaften zu verhindern, die das Aufenthaltsrecht umgehen, wollte der Gesetzgeber 2008 mit entsprechenden Vorschriften reagieren. Dennoch verletze die Regelung gleich mehrere Grundrechte.

Die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung, konkret § 1600 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist verfassungswidrig. Die Behörde darf eine Vaterschaftsanerkennung nicht unter den dort normierten Voraussetzungen anfechten. Dies führe nämlich zu einem unzulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - ein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Dies soll vermeiden das Kinder staatenlos werden:

Aus diesem Grund darf der Gesetzgeber Vaterschaftsanerkennungen anfechten, wenn weder eine biologische Vaterschaft besteht, noch ein sozial-familiäres Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht.

Das Problem hierbei sei, dass Betroffene den Wegfall der Staatsangehörigkeit nicht beeinflussen können. Ein Kind, welches den Verlust der Staatsangehörigkeiten als Folge der Anfechtung vor sich sieht, nicht staatenlos werden dürfe (Art. 16 Abs. 1 S. 2 GG vor).

Hier würde laut Art. 6 Abs 1 und 2 GG gegen das Elternrecht und das Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege verstoßen. Denn eine Elternschaft sei auch dann geschützt, wenn keine biologische Vaterschaft vorliege. Auch hier ist ausschlaggebender Punkt, ob bei einer rechtlichen Vaterschaft soziale und familiäre Verhältnisse herrschen.

Bei Anfechtungsvorraussetzungen von unverheirateten, ausländischen oder binationalen Paaren ohne gemeinsamen Wohnsitz der generelle Verdacht auf eine Umgehung des Aufenthaltsrechts besteht.

 

Anmerkungen zur Vaterschaftsfeststellung:

Der Antrag auf einen Vaterschaftstest kann gestellt werden, wenn der rechtliche Vater nicht feststeht.

Die Vaterschaftsfeststellung kann durch:

-        Das Kind gestellt werden (solange dieses noch minderjährig ist)

-        Die Mutter

-        Den Mann, der behauptet der biologische Vater zu sein

Dieses Verfahren wird dann angewandt, wenn eine Scheidungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. der Scheidungsantrag noch nicht eingereicht wurde und das Kind von einem anderen Mann, also zb. dem neuen Lebenspartner oder Mann in dieser Zeit geboren wurde.

Für diesen Fall, wird der in der Geburtsurkunde eingetragen Vater überprüft, ob er auch tatsächlich der leibliche Vater ist. Hierfür bedarf es:

- Einer Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater

- Zustimmung der Mutter

- Zustimmung des gesetzlichen Vaters

Die Feststellung: Die Feststellung erfolgt dann durch einen Vaterschaftstest (DNA-Test). Ist dieser positiv, gilt die Vaterschaft als festgestellt.

Vaterschaftsvermutung: Falls der DNA-Test negativ ist, wird eine Vermutung über die Vaterschaft gestellt. Das bedeutet, dass der Mann der Vater ist, der mit der Mutter in der Empfängniszeit sexuell verkehrt hat.

Sollten hierfür mehrere Geschlechtspartner infrage kommen, werden alle Männer ausselektiert bei denen eine Vaterschaft nicht in Frage kommt.

Sonderfälle: Sollte ein Kind bereits volljährig sein, kann ein Vaterschaftstest vom potenziellen Vater nicht erzwungen werden.

Negative Vaterschaftsfeststellung: Bei einer negativen Vaterschaftsfeststellung handelt sich um einen DNA-Test der angeblichen Vaters, die angezweifelt wird. Von dieser Variante nehmen in der Regel Männer gebrauch, wenn sie anzweifeln der leibliche Vater des Kindes zu sein.

 

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