Potenzielle Väter
dürfen Vaterschaftstests ablehnen
Kinder können Männer von denen sie vermuten, dass sie ihre
leiblichen Väter sind, nicht zu einem Gentest zwingen. So entschied das
Bundesverfassungsgericht, da dem die Grundrechte des Mannes entgegenstehen.
Bundesverfassungsgericht - Karlsruhe
Der Sachverhalt:
Eine 65-jährige Frau, wollte einen Mann, der bereits
88-Jahre alt ist zu einem DNA-Test zwingen, da sie von ihm vermutete, dass er
ihr Vater ist. Der Mann lehnte ab und das Bundesverfassungsgericht gab ihm
Recht, da dem Recht seine eigene Abstammung zu kenne, die Grundrechte der
andren von einer Klärung Betroffenen entgegenständen.
Somit gilt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
und das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Zudem könnte sowohl das
Familienleben des Mannes als auch das des Kindes negativ betroffen werden.
Laut deutschem Recht können nur bei eine rechtlichen Familie
also verheirateten Ehepartnern und dem Kind ein DNA-Test erzwungen werden. Ein
Vaterschaftstest eines Mannes außerhalb der Familie ist auf Zwang nicht
zulässig, außer wenn sich der biologische nicht-rechtliche Vater freiwillig
dazu entscheidet, zum Beispiel um ein Umgangsrechts zu dem Kind zu erwirken.
Ähnliche Fälle:
Fall
Scheinvaterschaften: Um Scheinvaterschaften zu verhindern, die das
Aufenthaltsrecht umgehen, wollte der Gesetzgeber 2008 mit entsprechenden
Vorschriften reagieren. Dennoch verletze die Regelung gleich mehrere
Grundrechte.
Die Regelung zur Vaterschaftsanfechtung, konkret § 1600 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
ist verfassungswidrig. Die Behörde darf eine Vaterschaftsanerkennung nicht
unter den dort normierten Voraussetzungen anfechten. Dies führe nämlich zu
einem unzulässigen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - ein Verstoß
gegen Art. 16 Abs. 1 Grundgesetz (GG).
Dies soll vermeiden
das Kinder staatenlos werden:
Aus diesem Grund darf der Gesetzgeber
Vaterschaftsanerkennungen anfechten, wenn weder eine biologische Vaterschaft
besteht, noch ein sozial-familiäres Verhältnis zwischen Vater und Kind besteht.
Das Problem hierbei sei, dass Betroffene den Wegfall der
Staatsangehörigkeit nicht beeinflussen können. Ein Kind, welches den Verlust
der Staatsangehörigkeiten als Folge der Anfechtung vor sich sieht, nicht
staatenlos werden dürfe (Art. 16 Abs. 1
S. 2 GG vor).
Hier würde laut Art.
6 Abs 1 und 2 GG gegen das Elternrecht und das
Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege verstoßen. Denn eine
Elternschaft sei auch dann geschützt, wenn keine biologische Vaterschaft vorliege.
Auch hier ist ausschlaggebender Punkt, ob bei einer rechtlichen Vaterschaft
soziale und familiäre Verhältnisse herrschen.
Bei Anfechtungsvorraussetzungen
von unverheirateten, ausländischen oder binationalen
Paaren ohne gemeinsamen Wohnsitz der generelle Verdacht auf eine Umgehung des
Aufenthaltsrechts besteht.
Anmerkungen zur
Vaterschaftsfeststellung:
Der Antrag auf einen Vaterschaftstest kann gestellt werden,
wenn der rechtliche Vater nicht feststeht.
Die Vaterschaftsfeststellung kann durch:
-
Das Kind gestellt werden (solange dieses noch
minderjährig ist)
-
Die Mutter
-
Den Mann, der behauptet der biologische Vater zu
sein
Dieses Verfahren wird dann angewandt, wenn eine
Scheidungsantrag noch nicht rechtskräftig entschieden bzw. der Scheidungsantrag
noch nicht eingereicht wurde und das Kind von einem anderen Mann, also zb. dem neuen Lebenspartner oder Mann in dieser Zeit geboren
wurde.
Für diesen Fall, wird der in der Geburtsurkunde eingetragen
Vater überprüft, ob er auch tatsächlich der leibliche Vater ist. Hierfür bedarf
es:
- Einer Vaterschaftsanerkennung durch den biologischen Vater
- Zustimmung der Mutter
- Zustimmung des gesetzlichen Vaters
Die Feststellung:
Die Feststellung erfolgt dann durch einen Vaterschaftstest (DNA-Test). Ist
dieser positiv, gilt die Vaterschaft als festgestellt.
Vaterschaftsvermutung:
Falls der DNA-Test negativ ist, wird eine Vermutung über die Vaterschaft
gestellt. Das bedeutet, dass der Mann der Vater ist, der mit der Mutter in der
Empfängniszeit sexuell verkehrt hat.
Sollten hierfür mehrere Geschlechtspartner infrage kommen,
werden alle Männer ausselektiert bei denen eine Vaterschaft nicht in Frage
kommt.
Sonderfälle:
Sollte ein Kind bereits volljährig sein, kann ein Vaterschaftstest vom
potenziellen Vater nicht erzwungen werden.
Negative Vaterschaftsfeststellung: Bei einer negativen
Vaterschaftsfeststellung handelt sich um einen DNA-Test der angeblichen Vaters,
die angezweifelt wird. Von dieser Variante nehmen in der Regel Männer gebrauch,
wenn sie anzweifeln der leibliche Vater des Kindes zu sein.