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Gibt es eine Übergangsregelung für diejenigen nicht verheirateten Eltern, die sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben

Andreas und Stephanie haben sich nach langjähriger Beziehung im Frühjahr 1998 getrennt. Sie haben ihre gemeinsame Wohnung aufgegeben und ihre gemeinsame damals fünfjährige Tochter blieb bei Stephanie. Da Andreas und Stephanie zwar sieben Jahre zusammengelebt haben, aber nicht miteinander verheiratet waren und sie vor dem 1.Juli 1998 nach dem alten Recht noch keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgeben konnten, hat Stephanie die alleinige elterliche Sorge. Bis zur Trennung war das Familienleben sehr harmonisch. Andreas hätte gerne zusammen mit Stephanie die gemeinsame Sorge für die Tochter, aber Stephanie weigert sich nun, eine derartige Sorgeerklärung abzugeben. Das Familiengericht ersetzt in einem solchen »Altfall« auf Antrag eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Voraussetzung hierfür ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen haben. Ein gemeinsames Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung mit dem Kind zusammengelebt haben. Andreas müsste also seine Sorgerklärung abgeben und beim Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung von Stephanie stellen.