Gibt es eine Übergangsregelung für diejenigen nicht verheirateten Eltern, die sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben
Andreas und Stephanie haben sich nach langjähriger Beziehung
im Frühjahr 1998 getrennt. Sie haben ihre gemeinsame Wohnung
aufgegeben und ihre gemeinsame damals fünfjährige Tochter
blieb bei Stephanie. Da Andreas und Stephanie zwar sieben Jahre
zusammengelebt haben, aber nicht miteinander verheiratet waren
und sie vor dem 1.Juli 1998 nach dem alten Recht noch keine gemeinsamen
Sorgeerklärungen abgeben konnten, hat Stephanie die
alleinige elterliche Sorge. Bis zur Trennung war das Familienleben
sehr harmonisch. Andreas hätte gerne zusammen mit Stephanie
die gemeinsame Sorge für die Tochter, aber Stephanie weigert sich
nun, eine derartige Sorgeerklärung abzugeben.
Das Familiengericht ersetzt in einem solchen »Altfall« auf Antrag
eines Elternteils die Sorgeerklärung des anderen Elternteils, wenn
die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient. Voraussetzung
hierfür ist, dass die nicht miteinander verheirateten Eltern
längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche
Verantwortung für ihr Kind getragen haben. Ein gemeinsames
Tragen der elterlichen Verantwortung über längere Zeit liegt in der
Regel vor, wenn die Eltern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
mit dem Kind zusammengelebt haben.
Andreas müsste also seine Sorgerklärung abgeben und beim
Familiengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorgeerklärung
von Stephanie stellen.