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Vaterschaft? Klage bezüglich Unterhaltsanspruch

BGH Urteil vom 7. Mai 2003

Der Kläger begehrt, durch einen Vaterschaftstest zu beweisen, dass der Angeklagte sein leibliche Vater ist und somit zu gewissen Unterhaltszahlungen verpflichtet ist. Mit dem Ziel, dieses Geld rückwirkend und für die Zukunft zu erhalten.

Der Kläger wurde am 27. Juni 1997 während der Ehe seiner Mutter mit Peter T. geboren. Vor der Geburt des Klägers lebte seine Mutter zeitweilig mit dem Beklagten zusammen. Dieser leistete auch nach der Geburt des Klägers Zahlungen an dessen Mutter, und zwar zunächst 500 DM wöchentlich und später mindestens zwischen 500 DM und 800 DM monatlich bis jedenfalls Juli 2000. Nach dem Tod des Ehemanns der Mutter stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 7. September 1999 - rechtskräftig seit dem 15. Oktober 1999 - fest, dass dieser nicht der Vater des Klägers war. Im vorliegenden Verfahren stellte es mit Urteil vom 1. August 2000 fest, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist. Gleichzeitig verurteilte es den Beklagten, an den Kläger für die Zeit von dessen Geburt bis 31. Juli 2000 einen Unterhaltsrückstand von 8.120 DM und ab August 2000 monatlich im voraus Unterhalt in Höhe der Regelbeträge gemäß den Altersstufen der Regelbetrag-Verordnung unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Hinsichtlich des Unterhaltsrückstands sah es das Amtsgericht nach der Vernehmung der Mutter des Klägers als erwiesen an, dass der Beklagte für Juli und August 1998 seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kläger durch Zahlung erfüllt habe, weshalb es die Klage insoweit abwies. Im übrigen verurteilte es den Beklagten zur Zahlung des Rückstands, da er nicht den Beweis erbracht habe, dass seine unstreitigen Zahlungen auf den Kindesunterhalt erfolgt seien...

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