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Kann der Scheinvater vom leiblichen Vater Schadenersatz fordern auch ohne vorliegenden Vaterschaftsbeweis?

OLG Düsseldorf Beschluss vom 16. Juni 1999 Az.: 3 WF 152/99 Rechtsnormen: BGB §§ 1610, 1615b, 1607

Der Kläger begehrt vom leiblichen Vater, dass dieser ihm sämtliche Unterhaltskosten zurückerstattet, die der Kläger als Scheinvater des betreffenden Kindes in einem bestimmten Zeitraum geleistet hat. Ferner wünscht er, dass die Prozesskosten schon vor Feststellung der Vaterschaft mittels Vaterschaftstest vom leiblichen Vater übernommen werden. Dies ist dann möglich, wenn die Vaterschaft des leiblichen Vaters aufgrund gewisser Umstände bereits als sehr wahrscheinlich und praktisch erwiesen gelten. Wie in diesem Fall, da der leibliche Vater bereits Unterhalt für sein Kind bezahlt und auch nicht bestreitet, der Vater zu sein.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und führt im wesentlichen auch zum Erfolg. Der Kläger hat gemäß § 1610 II i. V. mit §§ 1615b und 1607 III S. 2 BGB, der seit dem 1. 7. 1998 an die Stelle von § 1615b I BGB getreten ist, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses. Ein derartiger aus dem Unterhaltsanspruch des Kindes abgeleiteter Erstattungsanspruch entspricht mittlerweile std. Rspr. (vgl. BGH, FamRZ 1988, 387 ff.; BGH, FamRZ 1972, 33 f. u.a.). Die Klärung der Abstammung durch Ehelichkeitsanfechtung mag nicht generell zum Lebensbedarf eines Kindes zählen; dennoch ist von einem durch die Ehelichkeitsanfechtung entstandenen Sonderbedarf auszugehen, der es rechtfertigt, den Erzeuger für die Kosten der Abstammungsklärung aufkommen zu lassen. Dass in dem Anfechtungsverfahren die Verfahrenskosten dem Scheinvater und dem Kind nach § 93c ZPO auferlegt worden sind, ist lediglich Folge der prozessualen Ausgestaltung der Ehelichkeitsanfechtung, die keine verfahrensrechtliche Möglichkeit bietet, dem für die Notwendigkeit des Prozesses verantwortlichen, an ihm aber nicht beteiligten Erzeuger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Das Urteil im Volltext: http://www.jurathek.de/showdocument.php3?ID=5865