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Anonyme Hinweise sind nicht ausreichend für eine Anfechtung der Vaterschaft

Das Oberlandesgericht in Köln verkündete am 6.5.2004 folgendes Urteil: Es bestehe kein Recht des Klägers, die Beklagten zu einem Vaterschaftstest zu verpflichten. Als Gründe werden aufgeführt, dass anonymen Hinweisen und die Annahme des als "Vater" auftretenden Klägers eine nicht direkte Ähnlichkeit zwischen sich und seinem beklagten Sohn zu erkennen, für ein Anfechtungsverfahren (siehe auch Was ist ein Anfangsverdacht?) nicht ausreichen. Der Kläger hatte bei der Geburt des Kindes, das mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat, einer Vaterschaft zugestimmt. Nach Angaben des Klägers bekam dieser vor vier Jahren anonymen Hinweise per Telefon, dass er nicht der Vater des Beklagten sei. Der Verdacht bestätigte sich für den Kläger, da er keine äußeren Ähnlichkeiten mit dem Beklagten feststellen konnte.

Die Mutter und der Sohn erklärten sich daraufhin bereit, einen Vaterschaftstest (siehe auch: Ablauf eines Vaterschaftstests). zu machen. Später haben die Mutter und der Sohn Ihre Einwilligung wieder zurückgenommen. Der Beklagte hatte angenommen, dass Mutter und Sohn durch dieses Einverständnis nun verpflichtet seien, einen Vaterschaftstest zu vollziehen. Diese Verpflichtung wurde vom Gericht zurückgewiesen. Erstens sei die normal Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft von zwei Jahren nach deren Anerkenntnis bereits verstrichen. Zweitens sei ein Vaterschaftstest eine genetische Untersuchung und betrifft damit das höchstpersönliche informationelle Selbstbestimmungsrecht eines jeden Menschen. Dieses Menschenrecht ist einer vertraglichen Bindung nicht zugänglich und kann also jederzeit zurückgenommen werden. Es besteht zwar unter gewissen Umständen ein Recht auf eine Vaterschaftsanfechtung, aber nicht eine Verpflichtung der Mitwirkung der Beklagten. Bei diesem Fall zweifelt das Gericht allerdings schon an einer Berechtigung der Vaterschaftsanfechtung. Die angeführten Zweifel des Beklagten und die Angabe von anonymen Hinweisen reichen für einen Anfechtungsprozess nicht aus (siehe auch Anfangsverdacht für Vaterschaftsanfechtung). Der Kläger will oder kann die Quelle der anonymen Anrufe nicht nennen. Das Gericht argumentiert, dass die Hinweise dadurch nicht als objektive Gründe für eine Vaterschaftsanfechtung ausreichen, da der Kläger auch die Unwahrheit über die Anrufe sagen könnten und den Test "heimlich" bereits bei einem Labor vollzogen hat und nach Erfahren des negativen Ergebnisses nun einen Grund sucht, die Vaterschaft anzufechten. Eine äußere Unähnlichkeit des Kindes und des möglichen Vaters reiche als Grund auch nicht aus. Außer bei eindeutigen Merkmalsausprägungen, als Beispiel wird aufgeführt, dass der "Vater" und die Mutter rein weiß sind und das Kind eine schwarze Hautfarbe hat, würde ein Grund gegeben sein. Ansonsten können die unglaublich vielfältigen Ausprägungsformen der verschiedenen Gene durchaus zu einer erheblichen Verschiedenheit von Vater und Sohn führen (siehe auch DNA).

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